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- Verkehrsrecht -

Baustellenunfall: Haftung bei Schaden durch den Hebevorgang eines Autokrans

Verfügt ein Kranfahrzeug über getrennte Antriebe für die Fortbewegung und die Kranfunktion und ereignet sich beim Bewegen der Last mit dem Kranarm ein Unfall, während das Fahrzeug abgestellt ist und der Kranführer keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Fortbewegungsfunktion hat, ist der dabei entstehende Schaden nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (hier: § 7 Abs. 1 StVG) eingetreten. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart.

Verwendung des Krans als Arbeitsmaschine

Die Eigentümerin einer Sattelzugmaschine forderte Schadenersatz für die Beschädigung ihres Fahrzeugs. Diese Ansprüche richtet sie u. a. gegen den Kranführer, die zum Kran abgeschlossene Haftpflichtversicherung und den Arbeitgeber des Mannes, der die Last am Kran befestigte. Auf einer Baustelle war ein Druckluftwasserkessel von dem Kran abgerutscht und hatte einen Lkw beschädigt.

Das OLG verneinte die typische Halterhaftung. Der Kran, so das OLG, wurde unter Verwendung des Motors des Oberwagens als Hebewerkzeug und damit ausschließlich als Arbeitsmaschine eingesetzt. Es bestand kein Zusammenhang mehr mit der vorherigen Anfahrt und dem Abstellen des Trägerfahrzeugs an seiner Position auf der Baustelle.

Keine Fortbewegung im Straßenverkehr: Halter haftet nicht

Die Gefahren, die sich vorliegend realisiert haben, waren allein im Zusammenhang mit dem korrekten Anschlagen der Last am Kran und dem Bewegen der Last durch den Kranarm verbunden.

Der Kranführer befand sich in der oberen Kabine. Er hatte damit keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten mehr auf die Fortbewegungs- und Transporteinheit des Kranfahrzeugs. Eine Zurechnung zur Fortbewegungs- und Transportfunktion des Krans im Straßenverkehr ist damit nicht mehr gegeben. Der Bezug zum Verkehrsraum ist vorliegend nicht ausgeprägt genug. Ein Einwirken des Krans selbst oder seiner Anbauten auf den beschädigten Lkw hat nicht stattgefunden.

Es haftete dementsprechend der o. g. Arbeitgeber, der nicht nachgewiesen hatte, dass er den Mitarbeiter, der die Last am Kranhaken befestigt hatte, für diese Tätigkeit ausreichend geschult und ausgebildet hatte.

QUELLE — OLG Stuttgart, Urteil vom 18.6.2025, 3 U 91/24, Abruf-Nr. 252093 unter www.iww.de


Gebührenverordnung: Keine Abschleppkosten in NRW?

Die Erhebung von Kosten für Abschleppmaßnahmen ist nach der aktuellen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen seit 2024 rechtswidrig, weil die Landesregierung eine neue Gebührenverordnung zu früh erlassen hat, bevor der Landtag erst vier Monate später den Weg dafür freigemacht hat. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und damit zwei Gebührenbescheide der Stadt Köln aufgehoben.

Es ging um zwei Parkverstöße in Köln

Den Gebührenbescheiden lagen zwei Parkverstöße in Köln im Jahr 2024 zugrunde. Ein Auto war in einer Feuerwehrzufahrt geparkt und eine Vespa auf einem Gehweg abgestellt, über dem Baumpflegearbeiten stattfinden sollten. Auf Anordnung des Ordnungsamts wurden die Fahrzeuge jeweils von einem Abschleppdienst entfernt und auf dem Abschlepphof verwahrt. Die Kosten von 200,55 Euro bzw. 305,88 Euro wurden den Haltern in Rechnung gestellt. Hiergegen haben diese Klage erhoben.

Es fehlte die Verordnungsermächtigung

Das Gericht gab den Klagen statt. Zur Begründung führte es aus: Bei den Abschleppmaßnahmen handelt es sich um sog. Sicherstellungen mit anschließender Verwahrung auf dem Abschlepphof. Die Kosten hierfür konnten jahrelang über eine Rechtsgrundlage im Polizeigesetz NRW erhoben werden. Diese Vorschrift wurde jedoch bei einer Gesetzesänderung zum 29.12.2023 gestrichen. Nach einer Rechtsverordnung der Landesregierung NRW soll die Abrechnung stattdessen über Tarifstellen im Allgemeinen Gebührentarif des Landes erfolgen.

Diese Tarifstellen sind jedoch nichtig, weil zum Zeitpunkt ihrer Schaffung hierfür keine Verordnungsermächtigung bestand. Dies folgt daraus, dass die Landesregierung die erforderlichen Tarifstellen bereits im August 2023 beschlossen hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die vorrangige Kostenregelung im Polizeigesetz NRW noch in Kraft und stand einer abweichenden Regelung durch Rechtsverordnung entgegen. Die nichtigen Tarifstellen sind auch nicht nachträglich aufgelebt, als die Kostenregelung im Polizeigesetz NRW vier Monate später aufgehoben wurde.

In der mündlichen Verhandlung wies das VG allerdings darauf hin, dass eine rückwirkende Heilung in Betracht kommt, wenn die Landesregierung die nichtigen Tarifstellen neu erlässt. Das Gericht hat die Berufung zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster entscheiden würde, wenn die Beteiligten Berufung einlegen.

QUELLE — VG Köln, Urteil vom 15.4.2026, 20 K 3976/24 und 20 K 6851/24, PM vom 15.4.2026


Textbausteine: Anforderungen an Warnhinweis des Geschädigten an die Versicherung

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 254 BGB) gilt: Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, hängt die Pflicht zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dies gilt nach Abs. 2 der Vorschrift auch, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Das Landgericht (LG) Darmstadt hat nun in einem Fall entschieden, in dem genau diese Vorschrift die zentrale Rolle spielte.

Das war geschehen

Der Versicherer, der sich trotz des o. g. Hinweises im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB mit der Regulierung viel Zeit gelassen hat, reklamierte im Rechtsstreit, der Hinweis sei offensichtlich ein Textbaustein und damit nicht auf den konkreten Fall abgestimmt.

Landgericht: Pauschaler, rechtzeitiger Hinweis genügt

Sehr lebensnah entschied das Gericht: Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls genügt seiner Schadenminderungspflicht, wenn er den Schädiger rechtzeitig pauschal darauf hinweist, dass er die Reparatur nicht aus vorhandenen Barmitteln bevorschussen kann und ohne Kostenvorschuss zu einer zeitnahen Schadensbeseitigung nicht in der Lage ist. Dass ein solcher pauschaler Hinweis oft ähnlich formuliert sein wird, liegt in der Natur der Sache. Der Geschädigte ist auch nicht gehalten, in diesem Schreiben konkret zu seiner finanziellen Situation vorzutragen.

Versicherer legte keine Eile an den Tag

Zum (auch in anderen Vorgängen immer häufiger vorkommenden) Vortrag des Versicherers, der Geschädigte hätte doch – statt zu bezahlen – einfach seinen Schadenersatzanspruch an die Werkstatt abtreten können, sagt das LG ebenso lebensnah: Der Versicherer hatte für Wochen nach dem Unfallschaden noch keinerlei Prüfung der Sache vorgenommen und auch seine (volle) Einstandspflicht dem Grunde nach nicht bestätigt. Für den Geschädigten bestand daher zu diesem Zeitpunkt kein zugesicherter Anspruch, den er hätte abtreten können. Zudem hat auch der Versicherer nicht vorgetragen, dass die Werkstatt eine Abtretung akzeptiert hätte.

QUELLE — LG Darmstadt, Urteil vom 6.2.2026, 28 S 77/25, Abruf-Nr. 252541 unter www.iww.de


Totalschaden: Zulassungskosten: Was muss der Unfallgegner erstatten?

Ein konkret abgerechneter Totalschaden, also einer mit Nachweis der Ersatzbeschaffung, bringt in aller Regel auch die Kosten für das Abmelden des beschädigten und die Zulassung des ersatzweise beschafften Fahrzeugs mit sich. Dabei geht es um die Kosten der Nummernschilder, die Gebühren für die Zulassungsstelle und ggf. um die Kosten für einen Zulassungsdienst bzw. einen Betrag, den das Autohaus für diesen Service in Rechnung stellt. Trotz der vermeintlichen Banalität dieser Positionen wird heftig darum gestritten. Eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Wuppertal schafft insoweit Klarheit.

Nachgewiesene Kosten der Ummeldung

So entschied das AG (wie auch zahlreiche weitere Gerichte) zum einen, dass konkret nachgewiesene Kosten der Ummeldung erstattet werden müssen.

Zulassungsdienst oder Service des Autohauses?

Zum anderen stellte es klar, dass statt eines persönlichen Behördengangs ein Zulassungsdienst oder ein Service des Autohauses genutzt werden darf. Dies gelte jedenfalls so lange, wie – aktuell – derartige Ummeldungen nicht unkompliziert von zu Hause elektronisch abgewickelt werden können.

Denn selbst die mittlerweile häufig mögliche Online-Terminvereinbarung entbindet einen selbst ummeldenden Geschädigten gerade nicht von dem Kosten- und Zeitaufwand von Anreise, Ummeldeaufwand und Rückreise, häufig verbunden mit dem Aufopfern eines Urlaubstags.

QUELLE — AG Wuppertal, Urteil vom 8.12.25, 32 C 226/25, Abruf-Nr. 251905 unter www.iww.de


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 06/2026

Im Monat Juni 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.6.2026
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 106.2026
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.6.2026
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.6.2026
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.6.202

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie — Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.6.2026. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juni 2026 am 26.62026.