- Verkehrsrecht -
Verhüllungsverbot: Autofahren mit Niqab: Berufung der Klägerin weitgehend erfolglos
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat die Berufung einer Frau, mit der sie erstrebte, mit einem Niqab Auto fahren zu dürfen, überwiegend zurückgewiesen.
Das war geschehen
Die Frau hat primär die Feststellung begehrt, dass sie trotz des straßenverkehrsrechtlichen Verhüllungsverbots beim Autofahren aus religiösen Gründen einen Niqab tragen darf, ohne hierfür einer behördlichen Ausnahmegenehmigung zu bedürfen. Hilfsweise hat sie beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, ihr eine Ausnahmegenehmigung von dem Verhüllungsverbot zu erteilen. Ihre hierauf gerichtete Klage blieb vor dem VGH ohne Erfolg. Allerdings hat das Gericht unabhängig davon, dass der Frau kein Rechtsanspruch auf die Ausnahmegenehmigung zustehe, das beklagte Land wegen Ermessensfehlern in der ablehnenden Behördenentscheidung dazu verpflichtet, über den von der Klägerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erneut zu entscheiden.
So begründete das Gericht seine Entscheidung
Der VGH: Das Verbot in der Straßenverkehrsordnung (hier: § 23 Abs. 4 S. 1 StVO), das Gesicht so zu verhüllen oder zu verschleiern, dass der Führer eines Kraftfahrzeugs nicht mehr erkennbar ist, sei verfassungsgemäß. Es solle die Identifizierbarkeit des Fahrzeugführers bei automatisierten Verkehrskontrollen („Blitzerfotos“) sicherstellen. Es diene damit der Sicherheit im Straßenverkehr und dem Schutz von Leib, Leben und Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Straßenverkehrsordnung diesen Rechtsgütern Vorrang vor der Religionsfreiheit einräume.
Die Frau habe auch keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot. Das dem Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg zur Entscheidung über den entsprechenden Antrag der Klägerin eingeräumte Ermessen habe sich auch im Hinblick auf deren Religions- und Berufsfreiheit nicht so verdichtet, dass die Ausnahmegenehmigung zwingend zu erteilen sei. Eine solche Reduzierung des Ermessens könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Führen eines Fahrzeugs aus besonderen individuellen Gründen nicht zugemutet werden könne. Auf solche Gründe könne sich die Frau schon deswegen nicht berufen, weil sie bisher ohne Niqab am Straßenverkehr teilgenommen und dabei regelmäßig auch Fahrten unternommen habe, bei denen es keine zwingenden Gründe für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs gegeben habe.
Ministerium muss neu entscheiden
Allerdings müsse das Ministerium für Verkehr über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung neu entscheiden, weil es das ihm eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt habe. Es habe die Bedeutung der Religionsfreiheit für die Klägerin nicht hinreichend gewürdigt und unzutreffend darauf abgestellt, dass das Verhüllungsverbot auch die nonverbale Kommunikation im Straßenverkehr sichere. Soweit diese im Straßenverkehr überhaupt erforderlich sei, werde sie durch das Tragen eines Niqabs nicht beeinträchtigt.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat der VGH indes nicht zugelassen. Dagegen können die Beteiligten Nichtzulassungsbeschwerde zum BVerwG erheben.
QUELLE —VGH Mannheim, Beschluss vom 11.11.2025, 13 S 1456/24, PM vom 19.1.2026