- Verkehrsrecht -
Baustellenunfall: Haftung bei Schaden durch den Hebevorgang eines Autokrans
Verfügt ein Kranfahrzeug über getrennte Antriebe für die Fortbewegung und die Kranfunktion und ereignet sich beim Bewegen der Last mit dem Kranarm ein Unfall, während das Fahrzeug abgestellt ist und der Kranführer keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Fortbewegungsfunktion hat, ist der dabei entstehende Schaden nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (hier: § 7 Abs. 1 StVG) eingetreten. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart.
Verwendung des Krans als Arbeitsmaschine
Die Eigentümerin einer Sattelzugmaschine forderte Schadenersatz für die Beschädigung ihres Fahrzeugs. Diese Ansprüche richtet sie u. a. gegen den Kranführer, die zum Kran abgeschlossene Haftpflichtversicherung und den Arbeitgeber des Mannes, der die Last am Kran befestigte. Auf einer Baustelle war ein Druckluftwasserkessel von dem Kran abgerutscht und hatte einen Lkw beschädigt.
Das OLG verneinte die typische Halterhaftung. Der Kran, so das OLG, wurde unter Verwendung des Motors des Oberwagens als Hebewerkzeug und damit ausschließlich als Arbeitsmaschine eingesetzt. Es bestand kein Zusammenhang mehr mit der vorherigen Anfahrt und dem Abstellen des Trägerfahrzeugs an seiner Position auf der Baustelle.
Keine Fortbewegung im Straßenverkehr: Halter haftet nicht
Die Gefahren, die sich vorliegend realisiert haben, waren allein im Zusammenhang mit dem korrekten Anschlagen der Last am Kran und dem Bewegen der Last durch den Kranarm verbunden.
Der Kranführer befand sich in der oberen Kabine. Er hatte damit keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten mehr auf die Fortbewegungs- und Transporteinheit des Kranfahrzeugs. Eine Zurechnung zur Fortbewegungs- und Transportfunktion des Krans im Straßenverkehr ist damit nicht mehr gegeben. Der Bezug zum Verkehrsraum ist vorliegend nicht ausgeprägt genug. Ein Einwirken des Krans selbst oder seiner Anbauten auf den beschädigten Lkw hat nicht stattgefunden.
Es haftete dementsprechend der o. g. Arbeitgeber, der nicht nachgewiesen hatte, dass er den Mitarbeiter, der die Last am Kranhaken befestigt hatte, für diese Tätigkeit ausreichend geschult und ausgebildet hatte.
QUELLE — OLG Stuttgart, Urteil vom 18.6.2025, 3 U 91/24, Abruf-Nr. 252093 unter www.iww.de