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- Verkehrsrecht -

Verhüllungsverbot: Autofahren mit Niqab: Berufung der Klägerin weitgehend erfolglos

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat die Berufung einer Frau, mit der sie erstrebte, mit einem Niqab Auto fahren zu dürfen, überwiegend zurückgewiesen.

Das war geschehen

Die Frau hat primär die Feststellung begehrt, dass sie trotz des straßenverkehrsrechtlichen Verhüllungsverbots beim Autofahren aus religiösen Gründen einen Niqab tragen darf, ohne hierfür einer behördlichen Ausnahmegenehmigung zu bedürfen. Hilfsweise hat sie beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, ihr eine Ausnahmegenehmigung von dem Verhüllungsverbot zu erteilen. Ihre hierauf gerichtete Klage blieb vor dem VGH ohne Erfolg. Allerdings hat das Gericht unabhängig davon, dass der Frau kein Rechtsanspruch auf die Ausnahmegenehmigung zustehe, das beklagte Land wegen Ermessensfehlern in der ablehnenden Behördenentscheidung dazu verpflichtet, über den von der Klägerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erneut zu entscheiden.

So begründete das Gericht seine Entscheidung

Der VGH: Das Verbot in der Straßenverkehrsordnung (hier: § 23 Abs. 4 S. 1 StVO), das Gesicht so zu verhüllen oder zu verschleiern, dass der Führer eines Kraftfahrzeugs nicht mehr erkennbar ist, sei verfassungsgemäß. Es solle die Identifizierbarkeit des Fahrzeugführers bei automatisierten Verkehrskontrollen („Blitzerfotos“) sicherstellen. Es diene damit der Sicherheit im Straßenverkehr und dem Schutz von Leib, Leben und Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Straßenverkehrsordnung diesen Rechtsgütern Vorrang vor der Religionsfreiheit einräume.

Die Frau habe auch keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot. Das dem Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg zur Entscheidung über den entsprechenden Antrag der Klägerin eingeräumte Ermessen habe sich auch im Hinblick auf deren Religions- und Berufsfreiheit nicht so verdichtet, dass die Ausnahmegenehmigung zwingend zu erteilen sei. Eine solche Reduzierung des Ermessens könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Führen eines Fahrzeugs aus besonderen individuellen Gründen nicht zugemutet werden könne. Auf solche Gründe könne sich die Frau schon deswegen nicht berufen, weil sie bisher ohne Niqab am Straßenverkehr teilgenommen und dabei regelmäßig auch Fahrten unternommen habe, bei denen es keine zwingenden Gründe für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs gegeben habe.

Ministerium muss neu entscheiden

Allerdings müsse das Ministerium für Verkehr über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung neu entscheiden, weil es das ihm eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt habe. Es habe die Bedeutung der Religionsfreiheit für die Klägerin nicht hinreichend gewürdigt und unzutreffend darauf abgestellt, dass das Verhüllungsverbot auch die nonverbale Kommunikation im Straßenverkehr sichere. Soweit diese im Straßenverkehr überhaupt erforderlich sei, werde sie durch das Tragen eines Niqabs nicht beeinträchtigt.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat der VGH indes nicht zugelassen. Dagegen können die Beteiligten Nichtzulassungsbeschwerde zum BVerwG erheben.

QUELLE —VGH Mannheim, Beschluss vom 11.11.2025, 13 S 1456/24, PM vom 19.1.2026


Nutzungsausfall: Wenn statt einem Gebrauchten ein Neuwagen angeschafft wird

Oft greift der Geschädigte aus Anlass eines Totalschadens nicht zu einem Ersatzfahrzeug ähnlichen Alters und ähnlicher Laufleistung, sondern schafft einen deutlich jüngeren Gebrauchtwagen oder sogar einen Neuwagen an. Das führte in einem Fall vor dem Landgericht (LG) Regensburg zu rechtlichen Komplikationen.

Was ist „Ersatzbeschaffung“?

Auf noch 10.800 Euro belief sich der Wiederbeschaffungswert eines verunfallten scheckheftgepflegten VW Golf VII. Der Geschädigte kaufte einen neuen VW T-Roc für 42.485 Euro. Beide Fahrzeuge waren geleast, doch der Nutzungsausfallschaden stand wegen der Besitzstörung dem berechtigten Nutzer und Besitzer zu.

Um die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung schon im Keim zu ersticken, hatte der Versicherer argumentiert: Die Nutzungsausfallentschädigung sei nur bei einer Ersatzbeschaffung geschuldet. Die Anschaffung eines im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert viermal so teuren Fahrzeugs einer anderen Fahrzeugklasse (Klein-SUV statt Kompaktlimousine) sei keine Ersatzbeschaffung, sondern mangels Vergleichbarkeit eine Anschaffung von etwas ganz anderem.

Das sagte das Landgericht

Dazu sagt das LG, „vergleichbar“ sei im Sinne gleicher Funktionserfüllung, also nicht im engen Sinne eines Fahrzeugs gleichen Alters oder Zustands zu verstehen. Deshalb könne die Wiederbeschaffung durch ein Neufahrzeug eines anderen Fahrzeugtyps erfolgen.

Ausfallzeitraum nicht an der Neuwagenlieferung zu messen

Allerdings könne der Geschädigte nicht für die gesamte Zeit bis zur Lieferung des Neuwagens Schadenersatz verlangen. Der sei auf den objektiv erforderlichen Zeitbedarf zu begrenzen, der für die Beschaffung eines gebrauchten VW Golf VII benötigt worden wäre. Das seien, so der Gerichtsgutachter, 14 Tage. Hinzuzurechnen sei die Wartezeit auf das Gutachten und eine angemessene Überlegungszeit.

Hier hatte sich aber der Versicherer 117 Tage Zeit gelassen, bis er den Wiederbeschaffungsaufwand reguliert hat. Da der Geschädigte grundsätzlich nicht zur Vorfinanzierung oder Kreditaufnahme verpflichtet sei und der Versicherer keinen Ausnahmefall vorgetragen habe, hat das Gericht auf diese 117 Tage die 14 Tage Wiederbeschaffungsdauer (die Wartezeit auf das Gutachten und die Überlegungszeit liegen ja in den 117 Tagen) addiert.

QUELLE — LG Regensburg, Urteil vom 23.12.2025, 61 O 319/25, Abruf-Nr. 252101 unter www.iww.de


Schadenersatz: Betriebsgefahr eines (falsch) geparkten Autos

Der Halter eines falsch geparkten Autos trägt eine Mitschuld, wenn es zu einem Unfall kommt. So sieht es das Amtsgericht (AG) München.

Auto beschädigt, Versicherung regulierte aber nicht vollständig

Eine Frau, die Klägerin, parkte im Mai 2024 ihren Pkw auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim. Ihr Auto wurde dabei durch die Beklagte beim Rangieren angefahren, wodurch am Auto der Klägerin ein Schaden in Höhe von rund 6.200 Euro entstand.

Die Versicherung aufseiten der Beklagten leistete an die Klägerin zunächst Zahlungen in Höhe von rund 4.100 Euro, verweigerte jedoch eine weitere Zahlung unter Verweis auf ein Mitverschulden der Klägerin von mindestens einem Drittel. Das Fahrzeug sei verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe abgestellt worden.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie ordnungsgemäß geparkt habe, da auf dem Parkplatz keinerlei Linien existieren und man daher auf dem gesamten Parkplatz habe parken dürfen. Sie erhob schließlich Klage vor dem AG auf Zahlung des ausstehenden Schadensbetrags.

Amtsgericht erkennt Mitverschulden

Das AG gab der Klage teilweise statt, erkannte im Ergebnis jedoch auf ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 20%. In seinem Urteil führte das Gericht unter anderem aus: Das klägerische Fahrzeug habe verkehrsbehindernd an einer Stelle geparkt, die für die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war. Die Durchfahrt am Ende der zwei Fahrgassen ermöglichte einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt. Wenn diese Durchfahrt nicht wäre, müsste man die gesamte zweite Fahrgasse rückwärts befahren, um zurück zur Straße zu kommen.

Dass am Ende der beiden Parkgassen eine Durchfahrt ist, erkenne der aufmerksame Fahrer daran, dass in der Mitte der beiden Fahrgassen zur Abtrennung der Parkplatzreihen ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein ist. Vor diesem Grünstreifen könne geparkt werden. Dieser Grünstreifen endet etwa sechs Meter vor dem durch eine Hecke begrenzten Parkplatzgelände. Falls Fahrzeuge nur in dem Bereich parken, der durch den Grünstreifen erkennbar als Parkfläche markiert ist, verbleibe am Ende der Fahrgassen eine Durchfahrt von etwa fünf Metern Breite, die einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt ermögliche.

Klägerin hatte nicht rücksichtsvoll geparkt

Soweit die Klägerin meint, jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da keine Parkplatzmarkierungen angebracht seien, täusche sie sich. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Die Klägerin habe nicht rücksichtsvoll geparkt. Ihre Parkweise führte dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer 30 Meter weit rückwärts durch das Parkplatzgelände rangieren müssen, weil die Klägerin durch ihre Parkweise aus dem Parkplatzgelände, das eigentlich eine Vorwärtsfahrt in Form eines U-Turns vorsieht, eine Sackgasse gemacht hat.

Soweit die Klägerin argumentierte, es sei üblich, die Durchfahrt zu beparken, wenn es zu wenig Parkplätze gebe, führe auch dies nicht zu einem Recht auf ein Parken in der Durchfahrt. Im Straßenverkehr ist vieles üblich, was mit der StVO nicht vereinbar ist.

Grober Fahrfehler und Gefährdungslage durch Parken trafen zusammen

Aufgrund der aktiven Schädigungshandlung liege die Haftung weit überwiegend auf Beklagtenseite. Die Beklagte habe sich verschätzt und dadurch ein stehendes Fahrzeug angefahren. Dies stelle einen groben Fahrfehler dar. Die Klägerin hat durch ihr Parken eine Gefährdungslage und damit die erste und entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt. Eine Haftung der Klägerin in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 % erschien dem AG unter Würdigung der Gesamtumstände angemessen.

QUELLE — AG München, Urteil vom 12.2.2026, 344 C 8946/25, PM 8/26


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 05/2026

Im Monat Mai 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 11.5.2026
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 11.5.2026
  • Gewerbesteuerzahler: 15.5.2026
  • Grundsteuerzahler: 15.5.2026

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie — Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.5.2026 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.5.2026 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Mai 2026 am 27.5.2026.