Umgang mit dem Tatvorwurf der Fahrerflucht

Umgang mit dem Tatvorwurf der Fahrerflucht

Eine Sekunde der Unachtsamkeit und schon ist es passiert – ein kleiner Parkrempler. Doch oftmals sind diese Rempler so schnell passiert, dass sie vom Verursacher gar nicht bemerkt werden. Schnell steht dann das Thema Fahrerflucht im Raum. Denn in Deutschland ist es verpflichtend, dass jeder Unfallbeteiligte an der Unfallstelle verbleibt, um die für die Schadensersatzansprüche notwendigen Feststellungen zu ermöglichen. Wer diesen Grundsatz nicht einhält und dagegen verstößt, macht sich strafbar. Sinn und Zweck des Gesetzes zur Fahrerflucht beziehungsweise zur Unfallflucht ist es, die Schadensersatzansprüche, die für den Geschädigten bei einem Unfall entstanden sind, zu sichern. Dabei gibt es viele verschiedenen Formen der Unfallflucht. Die gängigste Variante stellt hierbei das Entfernen von einer Unfallstelle dar, bei welcher der Geschädigte nicht anwesend ist, wie es beispielsweise im Falle des Parkrempelns oftmals der Fall ist. Denn schon die Entfernung von einem verursachten Unfall, bei dem ein Fremdschaden in der Höhe von 30 bis 50 Euro entstanden ist, fällt unter Verkehrsunfallflucht. Demzufolge zwingt bereits jeder entstandene Kleinstschaden an einem anderen Auto zum Verbleib am Unfallort.

Geltende Wartezeiten und Wartepflichten nach einem verursachten Unfall

Laut Strafgesetzbuch wird nach einem verursachten Unfall die Anwesenheit der Unfallbeteiligten verlangt. Sollte sich der Geschädigte jedoch nicht an seinem Fahrzeug befinden, so muss der Schadensverursacher auf diesen Warten. Welche Wartezeit dabei angemessen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Genaue und allgemeingültige Zeitangaben sind hierbei nicht vorgeschrieben. Kann der Geschädigte daher nicht ausfindig gemacht werden, ist es ratsam, sich an die Polizei zu wenden. Denn das Hinterlassen der Kontaktdaten mittels Zettel an der Windschutzscheibe fällt ebenfalls unter Fahrerflucht und kann eine Bestrafung zur Folge haben. Sollte der Unfallverursacher jedoch nichts von dem Unfall bemerkt haben und erfährt erst später von seiner Tat, entfällt die Strafbarkeit wegen Unfallflucht. Allerdings erlässt ein unvorsätzliches Entfernen vom Unfallort nicht die Annahme über einen bedingten Vorsatz. Sollte jedoch auch der bedingte Vorsatz ausgeschlossen sein, wird der Fall als Ordnungswidrigkeit eingestuft.

Vorwurf wegen Fahrerflucht – Anwalt für Verkehrsrecht in Rhede

Besteht ein Vorwurf wegen Fahrerflucht, so sollte dieser nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Denn dieser kann je nach Tatbestand mit führerscheinrechtlichen, strafrechtlichen und versicherungsrechtlichen Folgen einhergehen. Daher ist es ratsam, bei einem solchen Vorwurf einen Anwalt aufzusuchen. Wir von der Kanzlei Stefan Rößing-Wilting helfen als Anwalt in Rhede bei genau solchen Problematiken weiter. Wir haben uns auf das Verkehrsrecht in Rhede und Umgebung spezialisiert und stehen unseren Mandanten in allen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten sowie Fragestellungen stets unterstützend und beratend zur Seite.